Startseite
Startseite
← Urteilssuche

BGer 1C_429/2015

Gutgeheissen

Entscheid vom 28.09.2016

Die Interessenabwägung erfordert eine präzise Prüfung der Notwendigkeit und Dimensionierung landwirtschaftlicher Bauten in der Landwirtschaftszone, insbesondere bei Inanspruchnahme von Fruchtfolgeflächen. Pauschale Zuschläge für Lohnunternehmung sind unzulässig, und Alternativstandorte müssen geprüft werden.

BGer 1C_429/2015 vom 28.09.2016 (Gutgeheissen)
Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
Amtlichen Volltext öffnen ↗
Entscheide zur selben Frage
BGer 1C_524/2023 · 22.11.2024 · GutgeheissenDie Interessenabwägung des kantonalen Gerichts vernachlässigte die Grundsätze der Konzentration, der massvollen Bodennutzung und der Landschaftserhaltung (Art. 1, 3, 15 LAT). Die UBGer 1C_306/2022 · 28.03.2024 · GutgeheissenDie Vorinstanz hat den Sachverhalt zur Baulandbedarfsermittlung unvollständig erhoben, weshalb die Interessenabwägung zwischen privatem Überbauungsinteresse und öffentlichem SchutzBGer 1C_118/2022 · 12.10.2023 · AbgewiesenDie freiwillige Überkompensation von Fruchtfolgeflächen im Rahmen einer Deponiebewilligung ist rechtskräftig und kann nicht nachträglich als handelbare Kompensationsfläche beanspruBGer 1C_113/2022 · 13.04.2023 · Teilweise gutgeheissenDie Interessenabwägung zwischen landwirtschaftlicher innerer Aufstockung und Immissionsschutz fällt zugunsten des Immissionsschutzes aus, wenn der halbe Mindestabstand zu Wohnhäuse? 1C_228/2022 · 22.02.2023 · AbgewiesenDie Interessenabwägung nach Art. 34 Abs. 4 OAT fällt zugunsten des landwirtschaftlichen Bedürfnisses und der raumplanerischen Ziele (Schutz der SDA, Konzentration der Bauten) aus, BGer 1C_238/2021 · 27.04.2022 · Teilweise gutgeheissenBei sachlich und zeitlich zusammenhängenden Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone ist eine gesamthafte Interessenabwägung gemäss Art. 25a RPG geboten. Überdimensionierte Allwetter

Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 2026-09-02) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.