BGer 1C_803/2013
GutgeheissenEntscheid vom 14.08.2014
Die Interessenabwägung bei einer Ausnahmebewilligung im Gewässerraum nach Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV erfordert eine Gesamtbetrachtung des dicht überbauten Gebiets sowie eine Prüfung überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere des Gewässerschutzes, der Revitalisierungsplanung und des öffentlichen Zugangs zu Gewässern.
BGer 1C_803/2013 vom 14.08.2014 (Gutgeheissen)
Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
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