§ 130 Abs. 2 PBG/SO
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100%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
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BGer 1C_581/2023 · 05.12.2024GutgeheissenDie Anwendung von § 15 Abs. 2 PBG/SO auf Rechtsmittelverfahren ist willkürlich, da die Norm systematisch und teleologisch nur für die erstinstanzliche Baubehörde gilt. Eine negative Vorwirkung von Nutzungsplänen im Rechtsmittelverfahren widerspricht den Grundsätzen des intertemporalen Rechts und dem Legalitätsprinzip.BaubewilligungPlanungszoneKorpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.