§ 182 Abs. 2 PBG/LU
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BGer 1C_260/2021 · 01.12.2022AbgewiesenBauvorhaben ausserhalb der Bauzone bedürfen der konstitutiven Zustimmung der kantonalen Behörde nach Art. 25 Abs. 2 RPG; ohne diese ist die kommunale Baubewilligung nichtig. Ein allfälliger Vertrauensschutz scheitert am öffentlichen Interesse an der Einhaltung des raumplanungsrechtlichen Trennungsprinzips.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneWiederherstellung / RückbauAusnahmebewilligungKorpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.