§ 45 Abs. 1 KV/BL
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100%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
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BGer BGE 142 I 177 · 01.01.2016GutgeheissenSolange der Kanton seinen bundes- und kantonsverfassungsrechtlichen Gesetzgebungsauftrag zur Regelung einer Mehrwertabgabe nicht erfüllt, können Gemeinden diese Aufgabe in eigener Kompetenz wahrnehmen, sofern sie eng mit der ihnen obliegenden Ortsplanung verknüpft ist.MehrwertabgabeOrtsplanungsrevisionEinzonungAufzonungKorpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.