§ 73 PBG/SZ
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BGer 1C_481/2020 · 03.11.2021AbgewiesenDie Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die Unterschreitung von Grenz- und Gewässerabständen in der Bauzone ist zulässig, wenn eine Ausnahmesituation im Sinne von § 73 PBG/SZ bzw. Art. 41c Abs. 1 lit. a bis GSchV vorliegt und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.BaubewilligungAusnahmebewilligungKorpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.