§ 90 RBG
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BGer 1C_135/2020 · 27.10.2020AbgewiesenDie kantonale Verordnung zur Berechnung von Grenzabständen nach § 52 Abs. 2 RBV ist trotz Abweichung vom Gesetzeswortlaut (§ 90 Abs. 2 RBG) nicht willkürlich, wenn sie eine sachgerechte, vereinheitlichende Regelung trifft und der Verordnungsgeber innerhalb seiner Kompetenzen handelt.BaubewilligungKorpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.