Abs. 2 lit. a ÜbBst GSchV
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BGer 1C_444/2015 · 14.03.2016AbgewiesenDer übergangsrechtliche Gewässerraum nach Art. 41a Abs. 2 lit. a ÜbBst GSchV ist auch bei eingedolten Gewässern freizuhalten, sofern kein dicht überbautes Gebiet vorliegt. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV setzt voraus, dass das Areal als dicht überbautes Gebiet qualifiziert werden kann.BaubewilligungAusnahmebewilligungKorpusmittel: 25%
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