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Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG

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BGer 1C_379/2017 · 15.03.2018AbgewiesenDie Waldfeststellung ist gemäss Art. 2 WaG und kantonalem Ausführungsrecht vorzunehmen; eine Strasse bildet nur dann die Waldgrenze, wenn sie innerhalb des Waldsaums liegt. Ein Kronen- und Wurzelzusammenwuchs über eine Strasse hinweg kann eine einheitliche Waldfläche begründen.Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.