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Art. 1 Abs. 1 RPG

10 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

40%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 39%
BGer 1C_587/2023 · 24.04.2025GutgeheissenDie Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei formell rechtswidrigen Bauten im Waldabstand ist verhältnismässig, wenn überwiegende öffentliche Interessen (Waldschutz, Trennung Bau-/Nichtbaugebiet) den privaten Interessen der Bauherrschaft überwiegen, selbst bei fehlender Bösgläubigkeit.GestaltungsplanBaubewilligungBGer 1C_316/2023 · 18.07.2024AbgewiesenDie Teilrevision des Quartierplans zur Behebung eines Planungsfehlers (fehlender Konfliktlösungsmechanismus für gemeinsame Parkierung) ist trotz Planbeständigkeitsgrundsatz zulässig, da das öffentliche Interesse an der Realisierung des Quartiers und der geringfügige Eingriff in die Eigentumsrechte überwiegen.GestaltungsplanBGer 1C_205/2022 · 17.06.2024GutgeheissenDie Interessenabwägung nach Art. 3 RPV muss alle betroffenen öffentlichen und privaten Interessen umfassend ermitteln, gewichten und abwägen; eine selektive oder lückenhafte Abwägung, insbesondere bei absoluten Schranken wie dem Waldschutz, ist rechtswidrig.GestaltungsplanBVGer A-5641/2016 · 18.05.2017AbgewiesenEine Teilplangenehmigung für temporäre Bauwerke ist ausnahmsweise zulässig, wenn die Eingriffe in Natur und Landschaft geringfügig sind, das Gesamtprojekt nicht offensichtlich unrechtmässig ist und überwiegende öffentliche Interessen (Synergien, Bauzeitverkürzung) die vorzeitige Realisierung rechtfertigen.BGer 1C_428/2014 · 22.04.2015AbgewiesenDie Gemeindeversammlung Thalwil hat bei der Festsetzung einer Waldabstandslinie von 30 m die besonderen örtlichen Verhältnisse und die Interessenabwägung ungenügend gewürdigt; ein reduzierter Abstand von 10 m ist aufgrund der Rechtsgleichheit und der haushälterischen Bodennutzung sachgerecht.BGer 1C_893/2013 · 01.10.2014AbgewiesenDie Interessen des Natur- und Heimatschutzes (ISOS-Schutzobjekt Schlosslandschaft Hahnberg) überwiegen die kommunalen Planungsinteressen an der Ausscheidung einer strategischen Arbeitszone und der Umzonung in eine Gewerbezone, da die Fernwirkung der geschützten Objekte durch eine Bebauung der Roggwilerwiese schwer beeinträchtigt würde.UmzonungOrtsplanungsrevisionBGer 1C_94/2012 · 29.03.2012AbgewiesenBei der Standortwahl für eine Strassenabwasserbehandlungsanlage (SABA) ist das öffentliche Interesse an haushälterischer Bodennutzung und Fruchtfolgeflächensicherung höher zu gewichten als rein finanzielle Interessen, sofern Alternativstandorte nicht von vornherein unzweckmässig sind. Eine detaillierte Abklärung von Varianten mit…Bauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_374/2011 · 14.03.2012AbgewiesenDie Einzonung der Parzellen 'Stockmatte' als Bauzone scheitert am Fehlen von Siedlungscharakter und am Konzentrationsprinzip; private und öffentliche Interessen (Betriebserhalt, Arbeitsplätze) überwiegen nicht die raumplanerischen Ziele der Zersiedelungsvermeidung und haushälterischen Bodennutzung.EinzonungBGer 1C_565/2008 · 19.06.2009Teilweise gutgeheissenDie Interessenabwägung zwischen landwirtschaftlicher Betriebsentwicklung und Landschaftsschutz muss gesamthaft erfolgen, insbesondere unter Berücksichtigung der Notwendigkeit von Ersatzbauten, der Bodenqualität und der Vermeidung von Überkapazitäten.BaubewilligungBGer 1C_361/2008 · 27.04.2009Teilweise gutgeheissenDie Interessenabwägung zwischen der Erweiterung einer Inertstoffdeponie (öffentliches Interesse an Entsorgungskapazität) und dem Schutz der Anwohner vor Immissionen sowie dem Landschaftsschutz (BLN-Gebiet) erfordert eine umfassende Prüfung der Erschliessung, der Emissionsbegrenzung und der Einholung der ENHK-Stellungnahme im…Gestaltungsplan

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.