Startseite
Startseite
← Urteilssuche

BGer 1C_316/2023

Abgewiesen

Entscheid vom 18.07.2024

Die Teilrevision des Quartierplans zur Behebung eines Planungsfehlers (fehlender Konfliktlösungsmechanismus für gemeinsame Parkierung) ist trotz Planbeständigkeitsgrundsatz zulässig, da das öffentliche Interesse an der Realisierung des Quartiers und der geringfügige Eingriff in die Eigentumsrechte überwiegen.

BGer 1C_316/2023 vom 18.07.2024 (Abgewiesen)
Planungsanlass
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
Amtlichen Volltext öffnen ↗
Entscheide zur selben Frage
BGer 1C_428/2024 · 01.06.2026 · GutgeheissenDie Richtplanfestsetzung für das Kiesabbaugebiet Tagelswangen genügt den Anforderungen von Art. 8 Abs. 2 RPG nicht, da keine transparente, stufengerechte Standortevaluation mit IntBGer 1C_587/2023 · 24.04.2025 · GutgeheissenDie Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei formell rechtswidrigen Bauten im Waldabstand ist verhältnismässig, wenn überwiegende öffentliche Interessen (Waldschutz, TrennuBGer 1C_75/2023 · 15.08.2024 · AbgewiesenDie Interessenabwägung zwischen hochwertiger Innenentwicklung und Ensembleschutz ist fehlerhaft, wenn der Abbruch eines zentralen Ensemblebestandteils (Verwaltungs- und WohngebäudeBGer 1C_205/2022 · 17.06.2024 · GutgeheissenDie Interessenabwägung nach Art. 3 RPV muss alle betroffenen öffentlichen und privaten Interessen umfassend ermitteln, gewichten und abwägen; eine selektive oder lückenhafte AbwäguBGer 1C_84/2023 · 06.05.2024 · AbgewiesenDie Interessenabwägung zwischen innerer Verdichtung und ISOS-Schutzanliegen (Erhaltungsziel 'a') fiel zugunsten der Verdichtung aus, da das Erhaltungsziel aufgrund bestehender BebaBGer 1C_99/2020 · 22.11.2023 · GutgeheissenDie Erweiterung des Gestaltungsplans Seedamm-Center ist mangels nachgewiesener Realisierbarkeit der erforderlichen Erschliessungsanlagen (Hochbrücke und Autobahnanschluss) nicht ko

Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 2026-09-02) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.