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Art. 1 NISV

3 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

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BGer 1C_125/2024 · 12.05.2025AbgewiesenDie Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage ist rechtmässig, wenn die Anlagegrenzwerte der NISV eingehalten werden und keine konkreten Hinweise auf schwerwiegende Störungen (z. B. von Herzschrittmachern) vorliegen. Die NISV-Grenzwerte sind mit übergeordnetem Recht vereinbar.BaubewilligungBGer 1C_579/2017 · 18.07.2018AbgewiesenDie elektromagnetische Verträglichkeit von Mobilfunkanlagen wird grundsätzlich erst nach Inbetriebnahme geprüft, sofern kein konkretes Störungspotenzial mit schwerwiegenden Risiken besteht. Für den Schutz von Wildtieren (hier Mauersegler) vor nichtionisierender Strahlung gelten die Immissionsgrenzwerte der NISV nicht direkt, sofern…BaubewilligungGestaltungsplanBGer 1C_323/2017 · 15.01.2018AbgewiesenDie bundesrechtliche Regelung zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) ist abschliessend; kantonale oder kommunale Vorschriften haben insoweit keinen Raum. Die Einhaltung der Grenzwerte und die Tauglichkeit des Qualitätssicherungssystems (QS-System) sind massgebend.Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.