Art. 1 WaV
2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
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BGer 1C_114/2019 · 19.07.2019AbgewiesenDie Waldfeststellung ist bundesrechtskonform, wenn die Bestockung die kantonalen quantitativen und qualitativen Kriterien erfüllt oder besondere Schutz- oder Wohlfahrtsfunktionen aufweist. Eine Interessenabwägung findet im Waldfeststellungsverfahren nicht statt.BGer 1C_118/2019 · 19.07.2019AbgewiesenEine Bestockung erfüllt die quantitativen und qualitativen Kriterien des Waldbegriffs nach Art. 2 WaG und Art. 2 kWaG, wenn sie trotz unterschrittener Mindestbreite oder -fläche in einer Gesamtbetrachtung als Einheit mit Wuchszusammenhang und Waldfunktionen (Nutz-, Schutz-, Wohlfahrtsfunktion) erscheint. Eine Interessenabwägung ist im…Korpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.