Art. 10 Abs. 1 lit. a PA
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BGer 1C_555/2015 · 30.03.2016AbgewiesenEin Gemeindeexekutiv muss sich nicht generell wegen Eigentums an betroffenen Parzellen oder wegen einer bedingten Verkaufsabsicht von der Baubewilligung für ein gemeindeeigenes Projekt befangen erklären, sofern keine persönlichen Interessen der Mitglieder vorliegen und das Projekt im öffentlichen Interesse liegt.BaubewilligungOrtsplanungsrevisionKorpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.