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Art. 10 Abs. 1 lit. e LPJA/VS

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BGer 1C_309/2020 · 05.01.2021AbgewiesenEin Bauvorhaben kann unter dem Regime der erworbenen Rechte nach Art. 3 aLC (altes kantonales Recht) bewilligt werden, wenn die bestehende Bausubstanz formell rechtmässig erstellt wurde und die geplanten Arbeiten keine Verschlechterung der Rechtswidrigkeit bewirken.BaubewilligungUmnutzung / Zweckänderung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.