Art. 10 Abs. 5 BZR
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100%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
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BGer 1C_585/2017 · 20.04.2018GutgeheissenDie Vorinstanz verletzt die Begründungspflicht, wenn sie zentrale Rügen zur Eigentumsfreiheit, Verhältnismässigkeit und Bestandesgarantie nicht hinreichend prüft und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abklärt.OrtsplanungsrevisionUmnutzung / ZweckänderungKorpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.