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Art. 10 LFo

4 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

25%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 25%
BGer 1C_144/2023 · 30.04.2025Teilweise gutgeheissenEin Kontrolle des PEP im Rahmen einer Baubewilligung ist nur ausnahmsweise bei sensibler Änderung der Umstände zulässig. Bei Vorhandensein eines geschützten Biotops oder einer geschützten Art ist eine Interessenabwägung erforderlich, wobei die Massnahmen zur Kompensation oder zum Schutz der Art angemessen sein müssen.BaubewilligungAusnahmebewilligungBGer 1C_222/2024 · 12.03.2025AbgewiesenDie Feststellung der Waldnatur einer Parzelle richtet sich nach den qualitativen und quantitativen Kriterien von Art. 2 LFo und kantonalen Vorschriften. Eine frühere negative Feststellung kann bei geänderter Sachlage (z. B. natürliche Entwicklung des Baumbestands) überholt sein.RichtplanungBGer 1C_561/2018 · 13.02.2020AbgewiesenDie Feststellung der Waldnatur einer Parzelle nach Art. 10 LFo ist auch dann gültig, wenn der Waldbestand später ohne Bewilligung gerodet wurde, da der Waldcharakter durch die unrechtmässige Rodung nicht aufgehoben wird. Die quantitativen und qualitativen Kriterien der Walddefinition (Art. 2 LFo, Art. 4 LVLFO) sind im vorliegenden Fall…OrtsplanungsrevisionBGer 1C_453/2017 · 16.05.2018AbgewiesenEine Entscheidung zur Feststellung der Waldnatur nach Art. 10 LFo stellt keine raumplanerische Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 2 LAT dar und begründet daher keine materielle Enteignung, wenn die Einschränkung der Baufähigkeit bereits aus der gesetzlichen Waldschutzregelung (Art. 5 LFo) folgt.EnteignungOrtsplanungsrevisionBaubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.