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Art. 108 Abs. 1 BGG

7 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

0%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 25%
BGer 1C_756/2025 · 22.12.2025NichteintretenDas Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, da die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllt sind und die Kritik des Beschwerdeführers rein appellatorisch bleibt.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneWiederherstellung / RückbauBGer 1C_663/2025 · 21.11.2025NichteintretenDie Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.BaubewilligungAusnahmebewilligungWiederherstellung / RückbauBGer 1C_734/2024 · 23.01.2025NichteintretenDas Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn diese den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt und sich nicht hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt.BaubewilligungWiederherstellung / RückbauBGer 1C_689/2023 · 15.01.2024NichteintretenDie Beschwerde gegen die Verweigerung einer Ausnahmebewilligung für eine Sitzplatzerweiterung ausserhalb der Bauzone wird mangels hinreichender Begründung nicht behandelt.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneWiederherstellung / RückbauAusnahmebewilligungBGer 1C_403/2021 · 05.07.2021NichteintretenDie Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht eingetreten wird. Eine teilweise Änderung und Erweiterung ausserhalb der Bauzone nach Art. 24c RPG setzt voraus, dass die Identität der Baute oder Anlage in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt.Bauen ausserhalb BauzoneBaubewilligungWiederherstellung / RückbauBGer 1C_21/2021 · 21.01.2021NichteintretenDie Beschwerde genügt den Formerfordernissen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, da der Beschwerdeführer sich nicht hinreichend mit der Begründung der Vorinstanz auseinandersetzt. Auf sie ist daher nicht einzutreten.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneWiederherstellung / RückbauBGer 1C_423/2019 · 27.08.2019NichteintretenDie Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten setzt ein schutzwürdiges Interesse voraus; bei fehlender Legitimation oder nicht erfüllten Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist nicht einzutreten.Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.