Art. 108 Abs. 1 und 2 PBG/SG
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BGer 1C_615/2022 · 12.12.2024AbgewiesenDie Baubewilligung für Mehrfamilienhäuser im Überbauungsplan Chlosterwies ist bundesrechtskonform, da der Gewässerraum des Chrottenbachs die Mindestbreite nach Art. 41a Abs. 2 lit. a GSchV einhält und die kantonale Rechtsanwendung nicht willkürlich ist.BaubewilligungGestaltungsplanKorpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.