Art. 109 Abs. 3 BGG
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BGer 1C_562/2021 · 04.03.2022AbgewiesenDie Einsprachelegitimation in Baustreitigkeiten setzt eine besondere Betroffenheit voraus; eine reine Wohnsitzentfernung von 11 km zum Bauprojekt genügt nicht, um als besonders betroffen zu gelten.Bauen ausserhalb BauzoneBaubewilligungAusnahmebewilligungKorpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.