Art. 11 Abs. 2 LRS
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BGer 1C_317/2025 · 11.08.2026AbgewiesenDie Flächen für Wellness, Fitness, Sauna, Pool und Spielzimmer in einem Wohngebäude sind als surface utile principale (SUP) im Sinne von Art. 11 Abs. 2 LRS zu qualifizieren und unterliegen damit der 30%-Erweiterungsbegrenzung für Altbauten.BaubewilligungKorpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.