Art. 11 Abs. 2 und 3 ZWG
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BGer 1C_660/2021 · 20.12.2022AbgewiesenEine Präzisierung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Zweitwohnungsgesetzgebung (Art. 11 ZWG) stellt keinen ausreichenden Grund für den Widerruf rechtskräftiger Baubewilligungen dar, wenn die Bauherrschaft bereits mit der Ausführung begonnen hat und überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Widerruf entgegenstehen.BaubewilligungKorpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.