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Art. 11 NAPR Gambarogno

Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

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BGer 1C_274/2016 · 01.06.2017AbgewiesenEine Plattform mit einer Höhe von 4,38 m kann nicht als accessorische Bauweise nach Art. 11 Abs. 1 NAPR Gambarogno qualifiziert werden, da sie die zulässige Höhe überschreitet und nicht als Parkplatz genutzt werden darf. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 67 Abs. 1 LST ist nicht gerechtfertigt, da keine aussergewöhnliche Situation…BaubewilligungAusnahmebewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.