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Art. 111 Abs. 1 und 3 BGG

Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

0%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 25%
BGer 1C_249/2023 · 05.11.2024AbgewiesenDie Beschwerdelegitimation nach Art. 89 Abs. 1 BGG setzt ein schutzwürdiges Interesse mit praktischem Nutzen voraus. Ein solcher Nutzen fehlt, wenn die Beschwerdeführenden ihre Einwände im späteren Baubewilligungsverfahren geltend machen können.Umnutzung / ZweckänderungBaubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.