Art. 11a GBR
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BGer 1C_591/2021 · 18.10.2022AbgewiesenDie Interessenabwägung fiel zugunsten des Schutzes vor ideellen Immissionen aus, da die Erneuerung und Erweiterung der Mobilfunkanlage deren Rechtswidrigkeit verstärkte und keine zumutbaren Alternativstandorte in Arbeitszonen nachgewiesen wurden.Korpusmittel: 39%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.