Art. 122 BauV/BE
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BGer 1C_483/2021 · 10.03.2022AbgewiesenEine geringfügige Änderung eines Nutzungsplans (Zonenplan) ist bundesrechtlich zulässig, wenn sie keine projektbezogene Vorwegnahme von Baubewilligungselementen enthält und die kantonale Genehmigung sowie das Rechtsmittelverfahren den bundesrechtlichen Mindeststandards (Art. 26, 33 RPG) entsprechen. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit…GestaltungsplanBaubewilligungOrtsplanungsrevisionKorpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.