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Art. 128 Abs. 1 lit. a BauG

Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

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BGer 1C_453/2019 · 07.09.2021GutgeheissenDas Enteignungsrecht nach Art. 129 Abs. 1 BauG steht dem Gemeinwesen zu, das die öffentliche Aufgabe zu erfüllen hat, für welche das Enteignungsrecht besteht. Bei einer Zone für öffentliche Nutzungen, die primär kantonalen Zwecken dient, steht das Enteignungsrecht dem Kanton zu, nicht der planenden Gemeinde.Enteignung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.