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Art. 129 Abs. 2 Kantonsverfassung FR

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BGer 1C_107/2021 · 06.07.2021AbgewiesenEin Wegverbreiterungsprojekt kann auch dann im öffentlichen Interesse liegen, wenn es die zukünftige Erschliessung einer im Planungsdirektor vorgesehenen, aber noch nicht eingezonten Bauzone antizipiert, sofern die Gemeinde ihre Planungsautonomie nicht überschreitet und die Interessenabwägung nach Art. 36 BV gewahrt ist.BaubewilligungEinzonung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.