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Art. 13 BZO

2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

50%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 25%
BGer 1C_482/2016 · 10.05.2017GutgeheissenDie Auslegung kommunaler Bauvorschriften (hier Art. 13 BZO) unterliegt einem Beurteilungsspielraum der Gemeindebehörden, der von kantonalen Instanzen nur auf Vertretbarkeit zu prüfen ist. Stützmauern für eine Zufahrt im Gartenbereich können als vertretbar eingestuft werden, wenn sie für die Erschliessung unerlässlich sind und die gute…BaubewilligungBGer 1C_463/2015 · 20.04.2016AbgewiesenDie Auslegung von Art. 17 BZO (Stadt Zürich), wonach für besondere Gebäude mit einer Überbauungsziffer von maximal 5 % die Überschreitung der gemäss Art. 13 BZO vorgeschriebenen Überbauungsziffer auch dann zulässig ist, wenn ein bestehendes Hauptgebäude diese bereits überschreitet, ist willkürfrei und mit übergeordnetem kantonalem Recht…Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.