Art. 13 WaG
Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
0%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 25%
BGer 1C_379/2017 · 15.03.2018AbgewiesenDie Waldfeststellung ist gemäss Art. 2 WaG und kantonalem Ausführungsrecht vorzunehmen; eine Strasse bildet nur dann die Waldgrenze, wenn sie innerhalb des Waldsaums liegt. Ein Kronen- und Wurzelzusammenwuchs über eine Strasse hinweg kann eine einheitliche Waldfläche begründen.BaubewilligungKorpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.