Startseite
Startseite
← Normenregister

Art. 14 LCI

2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

0%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 25%
BGer 1C_548/2021 · 24.02.2023AbgewiesenEin Bauprojekt mit acht gruppierten Wohngebäuden in einer Villenzone (5. Zone nach LaLAT) ist mit einer Ausnahmbewilligung nach Art. 59 Abs. 4 LCI zulässig, wenn es den Charakter, die Harmonie und die Gestaltung des Quartiers wahrt und die Erschliessung ausreichend ist. Die Abwägung der Interessen (Dichtes Bauen vs. Quartiercharakter)…BaubewilligungBGer 1C_430/2015 · 15.04.2016AbgewiesenDie Baubewilligung für acht Villen in einer Villenzone ist rechtmässig, wenn der Zugang technisch und juristisch ausreichend ist, die Ausnutzungsziffer nach kantonalem Recht (Art. 59 Abs. 4 LCI) eingehalten wird und keine willkürliche Anwendung der Normen vorliegt.Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.