Art. 146-150 BauG/NW
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BGer 1C_93/2020 · 19.06.2020AbgewiesenBei der Lückenfüllung kantonaler Grenzabstandsvorschriften für Mobilfunkanlagen ohne Fassade ist die analoge Anwendung von Art. 145 Abs. 1 zweiter Satzteil BauG/NW (3-Meter-Abstand) nicht willkürlich, wenn die Anlage in einer Industriezone geplant ist und nachbarschützende Aspekte berücksichtigt werden.BaubewilligungKorpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.