Art. 147 II 309
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BGer 1C_566/2022 · 01.12.2022AbgewiesenDie Pflicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands bei widerrechtlichen Bauten ausserhalb der Bauzone verjährt nicht nach 30 Jahren, wenn sie durch eine rechtskräftige Entscheidung bestätigt wurde. Die Vollstreckung einer solchen Anordnung ist verhältnismässig.Wiederherstellung / RückbauBauen ausserhalb BauzoneKorpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.