Art. 15 lit. a RPG
4 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
25%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 39%
BGer 1C_252/2012 · 12.03.2013AbgewiesenDie Umzonung einer kleinen, abseits des Siedlungsgebiets liegenden Fläche in eine Wohn- und Gewerbezone (WG2) ist raumplanungsrechtlich nicht geboten, wenn sie keine geschlossene Siedlungsstruktur aufweist und die Bauzonen bereits überdimensioniert sind. Die Interessenabwägung fällt zugunsten der öffentlichen Ziele der Raumplanung…EinzonungUmzonungOrtsplanungsrevisionBGer 1C_119/2007 · 13.11.2008GutgeheissenDie Neueinzonung von Wohnbauzonen in Paspels genügt nicht den Anforderungen einer gesamthaften Interessenabwägung nach Art. 15 RPG, da die Begründung für die über den Bedarf hinausgehende Reservenbildung unzureichend ist und zentrale Planungsgrundsätze wie das Konzentrationsprinzip sowie die überregionale Abstimmung vernachlässigt wurden.EinzonungOrtsplanungsrevisionBGer BGE 118 IB 341 · 30.11.1992AbgewiesenDie Nichteinzonung von Rebland in die Bauzone bewirkt nur ausnahmsweise eine materielle Enteignung, wenn besondere Umstände wie weitgehend überbautes Land, gewässerschutzrechtliche Erschliessbarkeit oder gewichtige Vertrauensschutzgesichtspunkte vorliegen. Im vorliegenden Fall fehlen diese Voraussetzungen.EinzonungAuszonungOrtsplanungsrevisionBGer BGE 116 IA 339 · 04.12.1990AbgewiesenEine über den Trend hinausgehende Bauzonenerweiterung bedarf besonderer Gründe und einer umfassenden Interessenabwägung, die der lokal, regional oder überregional erwünschten Entwicklung entspricht. Isolierte Kleinbauzonen sind grundsätzlich gesetzwidrig.EinzonungUmzonungBauen ausserhalb BauzoneKorpusmittel: 39%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.