BGer BGE 118 IB 341
AbgewiesenEntscheid vom 30.11.1992
Die Nichteinzonung von Rebland in die Bauzone bewirkt nur ausnahmsweise eine materielle Enteignung, wenn besondere Umstände wie weitgehend überbautes Land, gewässerschutzrechtliche Erschliessbarkeit oder gewichtige Vertrauensschutzgesichtspunkte vorliegen. Im vorliegenden Fall fehlen diese Voraussetzungen.
BGer BGE 118 IB 341 vom 30.11.1992 (Abgewiesen)
Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
Entscheide zur selben Frage
BGer 1C_161/2025 · 25.06.2026 · GutgeheissenDie Bewilligung eines Neubaus im übergangsrechtlichen Gewässerraum setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, die auch Alternativen zur Minimierung der Gewässerraum-Inanspruc…BGer 1C_129/2024 · 08.12.2025 · Teilweise gutgeheissenDie Interessenabwägung scheitert an unvollständiger Sachverhaltsabklärung zur Gewässereigenschaft einer eingedolten Rohrleitung. Die Mobilfunkanlage ist im übergangsrechtlichen Gew…BGer 1C_730/2024 · 01.09.2025 · GutgeheissenDie Vorinstanz hätte vor dem Nichteintreten auf die Einsprache des Schweizer Heimatschutzes abklären müssen, ob für den Abbruch der Luxram-Gebäude eine gewässerschutzrechtliche Bew…BGer 1C_331/2023 · 25.04.2025 · GutgeheissenDie Vorinstanz hat die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 lit. a und a^bis GSchV nicht vollständig geprüft, insbesondere nicht, ob die Bauparzellen i…BGer 1C_490/2023 · 01.11.2024 · AbgewiesenDie Interessenabwägung im Gewässerraum fällt zugunsten des Landschafts- und Gewässerschutzes aus, da das private Nutzungsinteresse der Beschwerdeführenden (Sitzplatz, Jacuzzi, Slip…BGer 1C_690/2021 · 12.09.2023 · GutgeheissenDie gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung nach Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV erfordert eine vollständige Interessenabwägung, die im vorliegenden Fall unterlassen wurde. Di…Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 2026-09-02) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.