Art. 16 Abs. 1 BZO
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BGer 1C_521/2015 · 09.08.2016AbgewiesenEine Kinderkrippe in einer Wohnzone mit Mindestwohnanteil ist aufgrund von Art. 6 Abs. 4bis BZO (Stadt Zürich) zonenkonform, auch ohne Nachweis eines quartierbezogenen Bedarfs. Kinderlärm in Wohnzonen ist grundsätzlich zu dulden, sofern er geringfügig bleibt und kontrollierbar ist.BaubewilligungUmnutzung / ZweckänderungKorpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.