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Art. 16a LPT

4 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

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BGer 1C_374/2024 · 16.10.2025AbgewiesenBauwerke ausserhalb der Bauzone, die einer rein hobbyistischen Landwirtschaft dienen, sind nicht zonengerecht und müssen entfernt werden, selbst wenn sie leicht demontierbar sind. Der Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet geht vor.Bauen ausserhalb BauzoneWiederherstellung / RückbauBGer 1C_598/2022 · 01.12.2022AbgewiesenEin ohne Bewilligung in der Waldzone errichtetes Gebäude ist zu beseitigen, selbst wenn keine wesentlichen Abweichungen von einer hypothetischen Bewilligung vorliegen, da das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Raumplanungsvorschriften (Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet) überwiegt.Bauen ausserhalb BauzoneWiederherstellung / RückbauBGer 1C_4/2015 · 13.06.2018AbgewiesenFür Bauten in der Landwirtschaftszone müssen die Voraussetzungen von Art. 16a LPT und Art. 34 Abs. 4 OPT erfüllt sein, insbesondere die Notwendigkeit der Anlage, die langfristige Existenz des Betriebs und die Abwägung widerstreitender Interessen. Fehlende kantonale oder kommunale Abstandsregelungen in der Landwirtschaftszone begründen…BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneOrtsplanungsrevisionBGer 1C_298/2016 · 07.07.2016AbgewiesenEin Gartenhäuschen in der Landwirtschaftszone ist ohne Bewilligung unzulässig, selbst wenn es als Ersatz für eine angeblich vor 1979 bestehende Anlage errichtet wurde. Motive der Bequemlichkeit rechtfertigen keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 LPT.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneAusnahmebewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.