Art. 17 al. 1 LPJA
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BGer 1C_22/2016 · 04.04.2019AbgewiesenDie Baubewilligung für den Abbruch und Neubau eines Chalets in der Bauzone 3 ist rechtmässig, wenn die Anpassungen des Projekts keine wesentlichen Änderungen der Hauptmerkmale darstellen und das Vorhaben die ästhetischen und integrativen Anforderungen des kantonalen und kommunalen Rechts erfüllt.BaubewilligungKorpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.