Art. 17 BZO
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BGer 1C_463/2015 · 20.04.2016AbgewiesenDie Auslegung von Art. 17 BZO (Stadt Zürich), wonach für besondere Gebäude mit einer Überbauungsziffer von maximal 5 % die Überschreitung der gemäss Art. 13 BZO vorgeschriebenen Überbauungsziffer auch dann zulässig ist, wenn ein bestehendes Hauptgebäude diese bereits überschreitet, ist willkürfrei und mit übergeordnetem kantonalem Recht…BaubewilligungKorpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.