Art. 18 Abs. 4 EBG
Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
0%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 39%
BGer 1C_605/2019 · 24.09.2020AbgewiesenDie Interessenabwägung zwischen eisenbahnbetrieblichen Belangen (Doppelspurausbau, Kapazitätserhöhung) und kommunalen Erschliessungs- und Verkehrssicherheitsinteressen fällt zugunsten des Vorhabens aus, da flankierende Massnahmen (Auflagen) die negativen Auswirkungen hinreichend kompensieren.Korpusmittel: 39%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.