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Art. 18c Abs. 1 NHG

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BGer 1C_25/2022 · 12.09.2022AbgewiesenDie kantonalen Verordnungsbestimmungen zur Mahdnutzung und Beweidung auf Naturschutzflächen (§§ 10a und 10b NLV) sind mit Bundesrecht vereinbar, da sie die bundesrechtlich gebotene angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Biotopen präzisieren und keine neuen Pflichten begründen.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.