Art. 2 Abs. 1 AltlV
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BGer 1C_393/2014 · 03.03.2016AbgewiesenDie Interessenabwägung fiel zugunsten des öffentlichen Verkehrsinteresses und des Umweltschutzes aus, da die Umfahrungsstrasse die Verkehrssicherheit und den Schutz der Dorfbevölkerung verbessert, während die Umweltauswirkungen durch Massnahmen kompensiert werden können.Bauen ausserhalb BauzoneKorpusmittel: 38%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-12). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.