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BGer 1C_393/2014

Abgewiesen

Entscheid vom 03.03.2016

Die Interessenabwägung fiel zugunsten des öffentlichen Verkehrsinteresses und des Umweltschutzes aus, da die Umfahrungsstrasse die Verkehrssicherheit und den Schutz der Dorfbevölkerung verbessert, während die Umweltauswirkungen durch Massnahmen kompensiert werden können.

BGer 1C_393/2014 vom 03.03.2016 (Abgewiesen)
Planungsanlass
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 2026-09-12) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.