Art. 2 Abs. 2 kWaG
Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
0%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 25%
BGer 1C_114/2019 · 19.07.2019AbgewiesenDie Waldfeststellung ist bundesrechtskonform, wenn die Bestockung die kantonalen quantitativen und qualitativen Kriterien erfüllt oder besondere Schutz- oder Wohlfahrtsfunktionen aufweist. Eine Interessenabwägung findet im Waldfeststellungsverfahren nicht statt.Korpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.