Art. 20 Abs. 1 LEspr
Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
100%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
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BGer 1C_71/2018 · 03.06.2019GutgeheissenBei der Berechnung der Enteignungsentschädigung ist ein künftiger besserer Gebrauch des Grundstücks nur zu berücksichtigen, wenn dieser zum massgeblichen Zeitpunkt (dies aestimandi) rechtlich und tatsächlich bereits besteht oder in naher Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit realisierbar ist. Bloße theoretische Möglichkeiten oder vage…EnteignungEinzonungRichtplanungUmnutzung / ZweckänderungPlanungszoneKorpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.