Art. 21 Abs. 3 GBR
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BGer 1C_581/2019 · 28.05.2020AbgewiesenDie Vorinstanz hat zu Recht die Massgeblichkeit der Baulinie gemäss Alignementsplan Halden gegenüber dem kommunalen Grenzabstand bejaht. Eine akzessorische Überprüfung der Baulinie nach Art. 21 Abs. 2 RPG scheidet mangels erheblicher Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse aus.BaubewilligungKorpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.