Art. 21 NAPPN
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BGer 1C_125/2023 · 29.10.2024AbgewiesenBei der Bewilligung von Mobilfunkantennen in der Bauzone ist eine rein ästhetische Ablehnung ohne Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer flächendeckenden Netzabdeckung willkürlich. Kantons- und gemeinderechtliche Vorschriften zur Landschaftseinbindung müssen mit den Zielen des Bundesrechts (LTC) vereinbar sein.BaubewilligungKorpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.