Art. 21 NHG
3 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
100%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
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BGer 1C_654/2021 · 28.11.2022GutgeheissenDie Interessenabwägung zwischen Freizeitnutzung und Gewässer-, Natur- und Ortsbildschutz erfordert eine detaillierte Prüfung der Standortgebundenheit, der Beeinträchtigung von Ufervegetation und ISOS-Schutzzielen sowie eine Gesamtbetrachtung aller betroffenen Interessen.Bauen ausserhalb BauzoneBGer 1A.30/2006 · 10.10.2006GutgeheissenDie Beseitigung von Ufervegetation für einen Bootshafen ist nach Art. 22 Abs. 2 NHG nur bei ausdrücklich zugelassenen Eingriffen nach Wasserbau- oder Gewässerschutzgesetzgebung bewilligungsfähig. Da das Projekt weder Hochwasserschutz noch Wasserkraftnutzung betrifft, scheidet eine Ausnahmebewilligung aus.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneBGer BGE 118 IB 485 · 19.11.1992GutgeheissenDer Schutz des Lebensraums des Eisvogels als Biotop von regionaler Bedeutung überwiegt die Interessen an einer baulichen Nutzung, da keine Ersatzbiotope möglich sind und der Schutzauftrag des NHG Vorrang hat.GestaltungsplanKorpusmittel: 39%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.