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Art. 21 NHG

3 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

100%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 39%
BGer 1C_654/2021 · 28.11.2022GutgeheissenDie Interessenabwägung zwischen Freizeitnutzung und Gewässer-, Natur- und Ortsbildschutz erfordert eine detaillierte Prüfung der Standortgebundenheit, der Beeinträchtigung von Ufervegetation und ISOS-Schutzzielen sowie eine Gesamtbetrachtung aller betroffenen Interessen.Bauen ausserhalb BauzoneBGer 1A.30/2006 · 10.10.2006GutgeheissenDie Beseitigung von Ufervegetation für einen Bootshafen ist nach Art. 22 Abs. 2 NHG nur bei ausdrücklich zugelassenen Eingriffen nach Wasserbau- oder Gewässerschutzgesetzgebung bewilligungsfähig. Da das Projekt weder Hochwasserschutz noch Wasserkraftnutzung betrifft, scheidet eine Ausnahmebewilligung aus.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneBGer BGE 118 IB 485 · 19.11.1992GutgeheissenDer Schutz des Lebensraums des Eisvogels als Biotop von regionaler Bedeutung überwiegt die Interessen an einer baulichen Nutzung, da keine Ersatzbiotope möglich sind und der Schutzauftrag des NHG Vorrang hat.Gestaltungsplan

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.