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Art. 22 Abs. 2 lit. a LPT

3 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

33%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 25%
BGer 1C_516/2025 · 11.02.2026AbgewiesenDie nachträgliche Baubewilligung für einen Abfallzerkleinerer in einer Gewerbezone (Ar) ist unzulässig, wenn die Anlage als 'schwere Industrie' im Sinne der kommunalen Nutzungsplanung (Art. 43 vNAPR) einzustufen ist und damit nicht der Zonenbestimmung entspricht. Die kantonale Instanz darf die kommunale Autonomie (Art. 50 BV, Art. 16…BaubewilligungAusnahmebewilligungOrtsplanungsrevisionBGer 1C_68/2021 · 07.12.2021AbgewiesenDie Anwendung von Art. 13 Abs. 2 NAPR (Fakultativklausel für Grundstücke in mehreren Zonen) ist keine Pflicht, sondern eine Ermessensentscheidung der Gemeinde. Eine systematische Anwendung der günstigeren Zonenbestimmungen ohne objektive Gründe ist unzulässig.BaubewilligungOrtsplanungsrevisionBGer 1C_69/2015 · 26.01.2016GutgeheissenEin Mobilfunkantennen-Projekt auf einem Eisenbahnareal ist nicht zonenkonform, wenn die kommunale Nutzungsplanung (NAPR) das Areal ausschliesslich für Eisenbahnzwecke vorsieht und es ausserhalb der Bauzone liegt. Die kantonale Instanz hat den Nutzungsplan fehlerhaft ausgelegt.BaubewilligungOrtsplanungsrevisionBauen ausserhalb BauzoneAusnahmebewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.