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Art. 22 Abs. 2 lit. b LPT

3 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

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BGer 1C_287/2022 · 26.10.2023AbgewiesenDie kantonale Instanz hat zu Recht die Variante des Nutzungsplans (Umwidmung eines Wegabschnitts in eine Dienststrasse und Anpassung der NAPR-Norm) genehmigt, da sie die planerischen Grundsätze einhält und keine willkürliche Abwägung der Interessen vorliegt.UmzonungGestaltungsplanBGer 1C_416/2021 · 30.06.2022AbgewiesenDie blosse Nichteinzonung eines Grundstücks (keine Zuweisung zur Bauzone) stellt keine materielle Enteignung dar und begründet keinen Entschädigungsanspruch, selbst wenn das Grundstück zuvor in einer Bauzone lag. Eine Entschädigung kommt nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen in Betracht.EnteignungEinzonungAuszonungBaubewilligungBGer 1C_40/2019 · 08.04.2019AbgewiesenEine Baubewilligung setzt nach Art. 22 Abs. 2 lit. b LPT voraus, dass der Zugang zum Grundstück für die vorgesehene Nutzung ausreichend und rechtlich gesichert ist. Fehlt eine planerische Sicherung des Zugangs, ist die Bewilligung zu verweigern.Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.